Artikel 4 VO (EG) 2008/514
Milcherzeugnisse
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen unbeschadet des Artikels 24 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.
Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(**) Anwendung.
- 2.
- In Artikel 3 werden die Absätze 1 und 3 gestrichen.
- 3.
- Dem Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt:
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 10 EUR/100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.
(4) Die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
- (**)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
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