Artikel 5 VO (EG) 2008/514

Getreide und Reis

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) für die in Anhang I Teile I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(**) aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.

(2) Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(***) und (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission(****) Anwendung.

2.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume:

a)
für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang;
b)
sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(*****) ( „Windhund-Verfahren” ) verwaltet werden: ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats;
c)
für Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, und für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde: ab dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für in Anhang II Teil II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte Erzeugnisse, für die weder eine Erstattung noch eine im Voraus festgesetzte Erstattung festgesetzt worden ist, am 60. Tag nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 170230, 170240, 170290 und 210690, spätestens an folgenden Zeitpunkten:

a)
am 30. Juni für die bis spätestens 31. Mai jedes Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge;
b)
am 30. September für die vom 1. Juni eines Wirtschaftsjahres bis zum 31. August des darauf folgenden Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge;
c)
30 Tage nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz für die vom 1. September bis zum 30. September desselben Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge.

(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 11071019, 11071099 und 11072000 auf Antrag des Marktteilnehmers spätestens an folgenden Zeitpunkten:

a)
am 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt werden;
b)
am Ende des elften auf die Ausstellung folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt werden;
c)
am 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt werden.

(5) In Feld 22 der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erteilten Lizenzen ist einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.

(6) Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das oder die Herkunfts- und Ursprungsländer einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem bzw. diesen Ländern.

(7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den Lizenzen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 dieses Artikels nicht übertragbar.

3.
Artikel 7 wird gestrichen.
4.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern die Kommission während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission(******) getroffen hat und die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung mitgeteilt worden sind.

Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(*******) durchzuführen. Diese Ausfuhrlizenzen werden am ersten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Zuschlagserteilung folgt.

(2) Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die keine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am Tag der Antragstellung erteilt.

5.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Die Kommission kann beschließen,

a)
einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festzusetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden;
b)
Anträge abzulehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;
c)
die Antragstellung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen.

Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für einen längeren Zeitraum erfolgen.

(2) Bei Kürzung oder Ablehnung der beantragten Mengen wird die für die Lizenz geleistete Sicherheit sofort für die Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(3) Der Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser Satz niedriger als 80 % ist. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

(4) Gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen finden keine Anwendung auf Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme bzw. von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

6.
Artikel 11 wird gestrichen.
7.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission(********) zu leistende Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt:

a)
für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang;
b)
sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden:

i)
30 EUR je Tonne für eingeführte Erzeugnisse,
ii)
3 EUR je Tonne für ohne Erstattung ausgeführte Erzeugnisse;

c)
für ausgeführte Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt worden ist oder für Lizenzen für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde:

i)
20 EUR je Tonne für die unter die KN-Codes 110220, 110313, 11041950, 11042310, 1108, 1702 und 2106 fallenden Erzeugnisse,
ii)
10 EUR je Tonne für die übrigen Erzeugnisse.

8.
Die Anhänge I, II, III, XI, XII und XIII werden gestrichen.
9.
Anhang X erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(**)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(***)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(****)

ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.

(*****)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(******)

ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

(*******)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(********)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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