Artikel 1 VO (EG) 2008/517
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen durch gemeinschaftliche und nationale Kontrollbeamte.
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