Präambel VO (EG) 2008/517

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen. Sie sieht u. a. vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Messung der Garnstärke und die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen zu erlassen sind.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen(2) enthält technische Vorschriften für die Verwendung von Messgeräten zur Bestimmung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen. Allerdings war die Verwendung dieser Messgeräte durch die Fischerei-Kontrollbeamten in einigen Fällen Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Kontrollbeamten und Fischern über die Messmethoden und die Ergebnisse der Messung der Maschen, je nachdem wie diese Geräte verwendet wurden.
(3)
Des Weiteren wurde die Genauigkeit der Messgeräte durch die jüngsten technischen Fortschritte bei der Entwicklung von Geräten für die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen verbessert. Es ist dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftlichen und die nationalen Fischerei-Kontrollbeamten diese verbesserten Geräte verwenden. Dementsprechend sollte die Verwendung der neuen Messgeräte für die Fischerei-Kontrollbeamten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verbindlich sein, und die Geräte sollten die Aufschrift „EG-Messgerät” tragen.
(4)
Im Zusammenhang mit dem Kontrollverfahren ist es erforderlich, die Art der Messgeräte und ihre Verwendung, die Auswahl der zu messenden Maschen, die Maschenmesstechnik, die Methode zur Berechnung der Maschenöffnung, das Verfahren der Garnauswahl für die Messung der Garnstärke und schließlich den Ablauf des Inspektionsverfahrens zu präzisieren.
(5)
Für den Fall, dass der Kapitän eines Fischereifahrzeugs das Ergebnis der bei einer Inspektion durchgeführten Messung anficht, ist eine weitere und endgültige Messung vorzusehen.
(6)
Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(2)

ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.

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