Artikel 10 VO (EG) 2008/517
Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Quadratmaschen
(1) Bei der Messung von Netzblättern mit Quadratmaschen wird das Netztuch, wie in Anhang VIII dargestellt, erst in Richtung der einen und dann in Richtung der anderen Maschendiagonale gestreckt.
(2) Für die Messung der beiden Maschendiagonalen der Quadratmasche wird das in Anhang VI beschriebene Verfahren angewendet.
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