Artikel 10 VO (EG) 2008/517

Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Quadratmaschen

(1) Bei der Messung von Netzblättern mit Quadratmaschen wird das Netztuch, wie in Anhang VIII dargestellt, erst in Richtung der einen und dann in Richtung der anderen Maschendiagonale gestreckt.

(2) Für die Messung der beiden Maschendiagonalen der Quadratmasche wird das in Anhang VI beschriebene Verfahren angewendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.