Artikel 14 VO (EG) 2008/517
Bestimmung der Maschenöffnung im Streitfall
(1) Sollte der Schiffskapitän das Ergebnis der gemäß Artikel 13 erfolgten Bestimmung der Maschenöffnung anfechten, so werden 20 Maschen in einem anderen Teil des Fangnetzes ausgewählt und gemäß den Artikeln 6 bis 12 gemessen.
(2) Die Maschenöffnung entspricht dann dem auf dem Gerät angezeigten Mittelwert aller 40 gemessenen Maschen. Das auf dem Messgerät angezeigte Ergebnis ist endgültig.
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