Artikel 15 VO (EG) 2008/517
Allgemeine Bestimmungen für die Auswahl des Garns
(1) Der Kontrollbeamte wählt Maschen aus den Teilen des Fangnetzes aus, für die eine maximale Garnstärke vorgeschrieben ist.
(2) Gerissene oder reparierte Garne innerhalb einer Masche dürfen nicht ausgewählt werden.
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