Artikel 16 VO (EG) 2008/517

Auswahl des Garns bei Rautenmaschennetztüchern

Netzgarn in Rautenmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt:

a)
bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn gegenüberliegender Seiten von zehn ausgewählten Maschen gemessen;
b)
bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns gegenüberliegender Seiten von fünf ausgewählten Maschen gemessen.

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