Artikel 17 VO (EG) 2008/517
Auswahl des Garns bei Quadratmaschennetztüchern
Netzgarn in Quadratmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt:
- a)
- bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn einer einzigen Seite von 20 ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird;
- b)
- bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns einer einzigen Seite von zehn ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird.
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