Artikel 17 VO (EG) 2008/517

Auswahl des Garns bei Quadratmaschennetztüchern

Netzgarn in Quadratmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt:

a)
bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn einer einzigen Seite von 20 ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird;
b)
bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns einer einzigen Seite von zehn ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird.

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