Artikel 4 VO (EG) 2008/517

Eichungsinstrumente für das Maschenmessgerät

Die geeichten Prüfgewichte und die geeichte Prüfmessplatte gemäß Anhang V Abbildung 1 werden von den zuständigen nationalen Behörden zertifiziert und mit der Aufschrift „EG” versehen.

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