Artikel 5 VO (EG) 2008/517
Prüfung des Maschenmessgeräts
Die Genauigkeit des Maschenmessgeräts wird geprüft, indem
- a)
- die Zungen des Messgeräts in die Schlitze der geeichten Prüfmessplatte, dargestellt in Anhang V Abbildung 1, geschoben werden;
- b)
- die geeichten Prüfgewichte an die feste Zunge gehängt werden, wie in Anhang V Abbildung 2 dargestellt.
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