Artikel 5 VO (EG) 2008/517

Prüfung des Maschenmessgeräts

Die Genauigkeit des Maschenmessgeräts wird geprüft, indem

a)
die Zungen des Messgeräts in die Schlitze der geeichten Prüfmessplatte, dargestellt in Anhang V Abbildung 1, geschoben werden;
b)
die geeichten Prüfgewichte an die feste Zunge gehängt werden, wie in Anhang V Abbildung 2 dargestellt.

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