Artikel 6 VO (EG) 2008/517

Auswahl der Maschen bei aktiven Fanggeräten

(1) Der Kontrollbeamte wählt eine Reihe von 20 aufeinander folgenden Maschen aus, und zwar in folgender Richtung:

a)
Rauten- und Quadratmaschen: in der Richtung der Längsachse des Netzes;
b)
T90-Maschen: senkrecht zur Richtung der Längsachse des Netzes.

(2) Maschen, die weniger als drei Maschen von der Netznaht, von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand muss im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist. Maschen, die gerissen oder repariert sind oder an denen Netzzubehörteile angebracht sind, werden ebenfalls nicht gemessen.

(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn dies aufgrund der Bestimmungen von Absatz 2 unmöglich ist.

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