ANHANG V VO (EG) 2008/517
Eichung und Prüfung des Maschenmessgeräts
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A.
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Prüfung der Längenmessung
Die Prüfung der Längenmessung erfolgt durch Einführung der Zungen des zu prüfenden Maschenmessgerätes in die Schlitze unterschiedlicher Länge der geeichten Prüfmessplatte. Dies kann jederzeit erfolgen.Abbildung 1
- B.
- Prüfung der Kraftmessung
Die Kraftmessung wird geprüft, indem geeichte Gewichte an die feste Zunge gehängt werden, wobei das Messgerät in vertikaler Position festgehalten wird. Die Gewichte haben folgende Werte: 10, 20, 50 und 125 N. Die Gewichte dürfen nur unter stabilen Bedingungen verwendet werden.Abbildung 2
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