ANHANG V VO (EG) 2008/517

Eichung und Prüfung des Maschenmessgeräts

A.
Prüfung der Längenmessung

Die Prüfung der Längenmessung erfolgt durch Einführung der Zungen des zu prüfenden Maschenmessgerätes in die Schlitze unterschiedlicher Länge der geeichten Prüfmessplatte. Dies kann jederzeit erfolgen.

Abbildung 1

B.
Prüfung der Kraftmessung

Die Kraftmessung wird geprüft, indem geeichte Gewichte an die feste Zunge gehängt werden, wobei das Messgerät in vertikaler Position festgehalten wird. Die Gewichte haben folgende Werte: 10, 20, 50 und 125 N. Die Gewichte dürfen nur unter stabilen Bedingungen verwendet werden.

Abbildung 2

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