ANHANG VI VO (EG) 2008/517

Vorbereitung des Maschenmessgeräts

1.
Der Kontrollbeamte

a)
wählt die geeignete Größe der Zunge für die zu messenden Maschen aus;
b)
vergewissert sich, dass die Zungen sauber sind;
c)
prüft, ob das Messgerät im Selbsttest zufrieden stellende Werte erbringt;
d)
wählt die Messkraft wie folgt aus:

i)
aktives Fanggerät:

20 N für Maschengrößen < 35 mm,

50 N für Maschengrößen ≥ 35 mm und < 55 mm,

125 für Maschengrößen ≥ 55 mm;

ii)
passives Fanggerät:

10 N für alle Maschengrößen;

e)
prüft die Einstellung der Zungenart. Die Standardeinstellung ist „Normal” . Werden kleinere oder größere Zungen verwendet, so stellt der Kontrollbeamte die entsprechende Zungenart im Menü ein.

2.
Wenn die unter Nummer 1 beschriebenen Schritte erfolgt sind, ist das Messgerät einsatzbereit.

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