ANHANG VII VO (EG) 2008/517
Handhabung des Maschenmessgeräts bei der Inspektion
Bei der Messung der Maschen- a)
- führt der Kontrollbeamte die Zungen in die Maschenöffnung ein, und zwar die feste Zunge des Maschenmessgeräts bis zum Knoten, wie in nachstehender Abbildung gezeigt,
- b)
- aktiviert er das Maschenmessgerät, so dass die Zungen sich öffnen können, bis die bewegliche Zunge den gegenüberliegenden Knoten berührt und stoppt, wenn die eingestellte Kraft erreicht ist.
Abbildung
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