ANHANG VII VO (EG) 2008/517

Handhabung des Maschenmessgeräts bei der Inspektion

Bei der Messung der Maschen
a)
führt der Kontrollbeamte die Zungen in die Maschenöffnung ein, und zwar die feste Zunge des Maschenmessgeräts bis zum Knoten, wie in nachstehender Abbildung gezeigt,
b)
aktiviert er das Maschenmessgerät, so dass die Zungen sich öffnen können, bis die bewegliche Zunge den gegenüberliegenden Knoten berührt und stoppt, wenn die eingestellte Kraft erreicht ist.

Abbildung

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