Artikel 11 VO (EG) 2008/521
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem Zahl der eingereichten Vorschläge, Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.
(2) Bis 30. Mai 2011, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2011 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens FCH anhand der Aufgabenbeschreibung eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH vor. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens FCH und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens FCH.
(3) Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens FCH geregelten Verfahren erteilt.
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