Artikel 12 VO (EG) 2008/521

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2) Bei Unregelmäßigkeiten, für die das Gemeinsame Unternehmen FCH oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu reduzieren oder auszusetzen.

(3) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen FCH führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.

(5) Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH, dass der Kommission und/oder dem Rechnungshof in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen im Namen des Gemeinsamen Unternehmens FCH durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6) Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom(1) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend „OLAF” genannt) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen FCH tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das OLAF(2) bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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