Artikel 13 VO (EG) 2008/521
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH Beteiligten beeinträchtigen könnte.
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