Artikel 14 VO (EG) 2008/521

Transparenz

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen FCH legt bis 15. Dezember 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3) Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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