Artikel 15 VO (EG) 2008/521
Geistiges Eigentum
Das Gemeinsame Unternehmen FCH verabschiedet gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (nachstehend „Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm” genannt) stützen und in Artikel 25 der Satzung genannt sind und gewährleisten, dass das bei den FTE-Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.
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