Artikel 16 VO (EG) 2008/521

Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien durch.

(2) Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH verfügbar sind.

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