Artikel 2 VO (EG) 2008/521

Ziele

(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zu den Themenbereichen „Energie” , „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien” , „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)” und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)” des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit” .

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere,

a)
dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können;
b)
die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „FTE” genannt) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder” genannt) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen;
c)
die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
d)
höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

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