Artikel 5 VO (EG) 2008/521
Beitrag der Gemeinschaft
(1) Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und die operativen Kosten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Mio. EUR. Er wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die Themenbereiche „Energie” , „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien” , „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)” und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)” des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit” zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms ausgewiesen sind.
(2) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Finanzvereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH abschließt.
(3) Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Finanzierung von Projekten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach ihrer Bewertung unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.
(4) Alle finanziellen Beiträge oder Sachbeiträge der Gemeinsamen Forschungsstelle zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH gelten nicht als Teil des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 1.
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