Artikel 6 VO (EG) 2008/521
Finanzordnung
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens FCH erforderlich ist.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen FCH kann über eine eigene interne Auditstelle verfügen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.