Artikel 7 VO (EG) 2008/521
Personal
(1) Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen FCH gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.
(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH.
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