Präambel VO (EG) 2008/521

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(1) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm” genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlich-privaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.
(2)
In der Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit” zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013)(2) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien und groß angelegten Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.
(3)
Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
(4)
In seinen Schlussfolgerungen vom März 2007 hat der Europäische Rat festgestellt, dass die Mitgliedstaaten entschlossen seien, Öko-Innovationen im Rahmen eines ehrgeizigen Konzepts zu fördern und hierzu das Potenzial der Pilotmärkte in Bereichen wie nachhaltige und sichere kohlenstoffarme Technologien, erneuerbare Energiequellen und Energie- und Ressourceneffizienz uneingeschränkt zu nutzen, und zugleich anerkannt, dass die Energieforschung ausgebaut werden muss, insbesondere um die Wettbewerbsfähigkeit nachhaltiger Energieträger, vor allem erneuerbarer Energiequellen, und kohlenstoffarmer Technologien rascher zu steigern und Technologien für Energieeffizienz weiterzuentwickeln.
(5)
In seinen Schlussfolgerungen vom 3. März 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.
(6)
Im November 2003 hat der Europäische Rat die Europäische Wachstumsinitiative verabschiedet. Diese Initiative beinhaltet im Sofortmaßnahmenprogramm einen Projektbereich „Wasserstoffwirtschaft” , für den zwischen 2004 und 2015 insgesamt 2,8 Mrd. EUR sowie die Möglichkeit der Finanzierung aus den Rahmenprogrammen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „FTE” genannt) und den Strukturfonds vorgesehen sind.
(7)
Im Mai 2003 hat eine hochrangige Gruppe für Brennstoffzellen und Wasserstoff einen strategischen Bericht vorgelegt ( „Hydrogen Energy and Fuel Cells — a vision of our future” ), in dem sie u. a. die Bildung einer Technologiepartnerschaft für Brennstoffzellen und Wasserstoff, den Einsatz wesentlich höherer Beträge für FTE sowie ein Demonstrations- und Pilotprogramm empfiehlt, um die Technologievalidierung bis in den Bereich der Marktentwicklung auszuweiten.
(8)
Im Dezember 2003 hat die Kommission zur Einrichtung der europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen (nachstehend „EHFC TP” genannt) beigetragen, in der alle interessierten Kreise gemeinsam an der Verwirklichung der Vorstellungen der hochrangigen Gruppe arbeiten werden. Im März 2005 hat diese Technologieplattform einen strategischen Forschungsplan und eine Einführungsstrategie angenommen, um die Entwicklung und die Markteinführung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien in der Gemeinschaft zu beschleunigen.
(9)
Die technologische Herausforderung im Bereich Wasserstoff und Brennstoffzellen ist höchst komplex und umfangreich, und die erforderlichen technischen Kompetenzen sind stark zersplittert. Daher ist diese Aufgabe auf EU-Ebene gezielt und abgestimmt anzugehen, um in Bezug auf Aktivitätsumfang, Kompetenzen und Innovationspotenzial eine kritische Masse zu erreichen. Deshalb bedarf es einer gemeinsamen Technologieinitiative in diesem Sektor — auch aufgrund ihres potenziellen Beitrags zur Gemeinschaftspolitik insbesondere in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr, nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum.
(10)
Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Tätigkeiten sollten auf den Arbeiten der EHFC TP aufbauen und unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (nachstehend „KMU” genannt) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchgeführt werden.
(11)
Es sind entscheidende Fortschritte in einer Reihe von Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Dabei sollte ausreichend Gewicht auf die langfristige Forschung gelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Ratschläge der beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff” (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen FCH” genannt).
(12)
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Beteiligten und langfristiger Perspektive handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, dass die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. auf die Möglichkeit der Kofinanzierung zurückgreifen können, dass bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und dass gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden müssen, ist die Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 171 des Vertrags unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden.
(13)
Damit das Gemeinsame Unternehmen FCH die gesteckten Ziele erreicht, sollten FTE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. So soll die europäische Forschung insgesamt effizienter und die Entwicklung und Anwendung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien beschleunigt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung der FTE-Tätigkeiten organisieren können. Diese Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.
(14)
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative” (nachstehend „Industrieverband” genannt) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offen steht. Auch ein Forschungsverband kann dem Gemeinsamen Unternehmen FCH als Mitglied beitreten.
(15)
Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten von Anfang an von der Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen durch einen finanziellen Beitrag gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er sich ebenfalls an den laufenden Kosten beteiligen.
(16)
Die operativen Kosten sollten durch die Gemeinschaft, die Industrie und die anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Tätigkeiten teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der der Europäischen Investitionsbank und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
(17)
Gemäß dem Siebten Rahmenprogramm und der Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm(3) kann die Gemeinsame Forschungsstelle gegebenenfalls an gemeinsamen Technologieinitiativen teilnehmen. Die Gemeinsame Forschungsstelle verfügt über spezifische Fachkenntnis in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff; daher ist es angemessen, darauf hinzuweisen, dass ihr möglicher Beitrag zu gemeinsamen Technologieinitiativen nicht als Teil des in den Rechtsakten über die Einrichtung der gemeinsamen Technologieinitiativen vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft gelten soll.
(18)
Das Gemeinsame Unternehmen FCH sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird. Den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten sollte jedoch Rechnung getragen werden.
(19)
Das Gemeinsame Unternehmen FCH sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschaftsmittel und private Mittel zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007—2013)(5) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.
(20)
Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.
(21)
Die für das Gemeinsame Unternehmen FCH festzulegenden Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sollten die Wahrung der gewerblichen Schutzrechte der Projektteilnehmer als Eigentümer des im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff geschaffenen geistigen Eigentums vorsehen und die angemessene Nutzung der Rechte ermöglichen.
(22)
Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft(6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(8) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.
(23)
Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein.
(24)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(3)

ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368. Berichtigte Fassung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126.

(4)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)

ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(7)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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