Artikel 1 VO (EG) 2008/53

(1) Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Montenegro in die Gemeinschaft werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

(2) Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:

a)
Die eingeführten Weine werden von einem Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen begleitet;
b)
für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

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