Präambel VO (EG) 2008/53

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 62,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits(2) (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen” ) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.
(2)
Am 15. Oktober 2007 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits(3) (nachstehend „das Interimsabkommen” ) geschlossen, das ein schnelles Inkrafttreten der Bestimmungen über Handel und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorsieht.
(3)
Das Interimsabkommen und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sehen vor, dass Weine mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können.
(4)
Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser Gemeinschaftszollkontingente annehmen.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) enthält die kodifizierten Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Zollanmeldungen angenommen wurden.
(6)
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.
(7)
Diese Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiterhin gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2.

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

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