Artikel 1 VO (EG) 2008/536

Zweck dieser Verordnung ist

die Festlegung von Maßnahmen, die Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, den Nachweis ermöglichen, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten,

die Festlegung von Verfahren im Rahmen der Hafenstaatkontrolle innerhalb der Gemeinschaft und

die Änderung der Verweise auf die AFS-Bestätigung in der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 und in Anhang I jener Verordnung.

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