Artikel 2 VO (EG) 2008/536
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe weisen die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels nach.
(2) Während des Übergangszeitraums weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen” genannt) ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung gemäß Nummer 5.4.1 der Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen nach, die der Entschließung MEPC.102(48) des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC” genannt) beigefügt sind.
(3) Nach Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens nach.
(4) Schiffe unter der Flagge eines Staates, der dem AFS-Übereinkommen nicht beigetreten ist, weisen die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung nach, die von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung von Artikel 10 des AFS-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage 4 zu diesem Übereinkommen und den der Entschließung MEPC.102(48) des MEPC beigefügten Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen ausgestellt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes sind die in dem genannten Artikel, der Anlage und den Richtlinien enthaltenen Verweise auf das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem als Verweise auf die AFS-Bestätigung zu verstehen.
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