Artikel 3 VO (EG) 2008/536
(1) Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten auf Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 fallen, Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 2 und 3 an, die den in der Richtlinie 95/21/EG des Rates(1) festgelegten gleichwertig sind.
(2) In Bezug auf die Durchführung von Inspektionen und die Ermittlung von Verstößen wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 2 die Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens an und lassen sich von den Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen leiten, die der Entschließung MEPC.105(49) des MEPC beiliegen.
(3) Absatz 1 findet ab 1. Januar 2008 auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.
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