Artikel 14 VO (EG) 2008/543
Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 10 und 11 tragen, sofern es eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslands ausgestellte Bescheinigung mitführt, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Auf Anfrage eines Drittlands erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.
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