Artikel 15 VO (EG) 2008/543
(1) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 17 Absatz 3 dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI (Drip-Verfahren) oder Anhang VII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass
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Proben zur Kontrolle der Wasseraufnahme beim Kühlen sowie des Wassergehalts von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchen entnommen werden,
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die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;
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jedes Los so gekennzeichnet wird, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muss im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.
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