Artikel 2 VO (EG) 2008/543

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Schlachtkörper” : der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden —, zum Verkauf angeboten werden;
b)
„Teilstück” : Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;
c)
„Geflügelfleisch in Fertigpackungen” : gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG angebotenes Geflügelfleisch;
d)
„Geflügelfleisch, nicht in Fertigpackungen” : Geflügelfleisch, das nicht in Fertigpackungen dem Endverbraucher zum Kauf angeboten wird oder auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt wird;
e)
„Vermarktung” : das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;
f)
„Los” : Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, das Gegenstand der Prüfung ist. Im Sinne von Artikel 9 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.

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