Artikel 3 VO (EG) 2008/543

(1) Um entsprechend dieser Verordnung vermarktet werden zu können, sind Geflügelschlachtkörper in einer der folgenden Herrichtungsformen zum Verkauf anzubieten:

teilweise ausgenommen ( „effilé” , „roped” ),

bratfertig oder mit Innereien,

grillfertig oder ohne Innereien.

Das Wort „ausgenommen” kann hinzugefügt werden.

(2) Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.

(3) Bei allen Herrichtungsformen von Schlachtkörpern können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.

(4) Innereien sind ausschließlich:

Herz, Hals, Muskelmagen und Leber sowie alle anderen Körperteile, die vom Endverbraucher als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase, der Muskelmagen ohne die innere Hornhaut anzubieten; der Muskelmageninhalt ist zu entfernen. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden. Verbleibt der Hals am Schlachtkörper, so zählt er nicht zu den Innereien.

Werden die Schlachtkörper üblicherweise ohne eines der vorgenannten vier Organe zum Verkauf angeboten, ist das Fehlen dieses Organs auf dem Etikett anzugeben.

(5) Neben den Angaben, die von den entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, enthalten die das Fleisch begleitenden Warenpapiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie folgende zusätzliche Angaben:

a)
die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
b)
den Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur.

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