Artikel 10 VO (EG) 2008/55

Vorläufige Aussetzung

(1) Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher

a)
den Ausschuss unterrichtet hat,
b)
die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die Republik Moldau zu erreichen,
c)
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Anwendung der Präferenzregelung und/oder hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch die Republik Moldau begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin die mit dieser Verordnung gewährten Vorteile in Anspruch zu nehmen, in Frage stellen können,
d)
die Republik Moldau über alle gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes getroffenen Entscheidungen vor deren Inkrafttreten unterrichtet hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat kann binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3) Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, entweder die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem in Artikel 11a Absatz 5 genannten Prüfverfahren zu verlängern.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

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