Artikel 11 VO (EG) 2008/55

Schutzklausel

(1) Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb der die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Republik Moldau oder jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden Faktoren in Bezug auf die Gemeinschaftshersteller, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 11a Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren verlängern.

(6) Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.

(7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 6 vorgesehenen Verfahren jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

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