Artikel 4 VO (EG) 2008/55

Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.