Artikel 3 VO (EG) 2008/55
Zollkontingente und Preisgrenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Die in Tabelle 1 des Anhangs I aufgeführten Waren sind im Rahmen der in der Tabelle genannten gemeinschaftlichen Zollkontingente für eine zollfreie Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(2) Die in Tabelle 2 des Anhangs I aufgeführten Waren sind ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Unionsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
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