Artikel 2 VO (EG) 2008/55

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

(1) Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelung ist daran gebunden, dass

a)
die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,
b)
die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 121 und 122 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,
c)
die Republik Moldau eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnimmt, um jeglicher Betrugsgefahr vorzubeugen,
d)
die Republik Moldau ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,
e)
die Republik Moldau sich weiterhin um die Umsetzung der im ENP-Aktionsplan für die Republik Moldau aus dem Jahr 2005 festgelegten Prioritäten bemüht, insbesondere im Hinblick auf eine wirkungsvolle Wirtschaftsreform, und
f)
die Republik Moldau die in Anhang II aufgeführten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle ratifiziert und wirksam umsetzt sowie sich damit einverstanden erklärt, dass ihre Umsetzungsleistung gemäß den Umsetzungsbestimmungen der von ihr ratifizierten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle regelmäßig überwacht und überprüft wird.

(2) Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der wirksamen Umsetzung der entsprechenden in Absatz 1 Buchstabe f genannten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle.

(3) Werden die Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung Maßnahmen zur Aussetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Präferenzregelung ergreifen.

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