Artikel 1 VO (EG) 2008/55

Präferenzregelung

(1) Waren mit Ursprung in der Republik Moldau, die nicht in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I aufgeführt sind, sind ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Waren mit Ursprung in der Republik Moldau, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den besonderen Bestimmungen des Artikels 3.

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