Präambel VO (EG) 2008/55

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau beruhen auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen(1), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Eines der vorrangigen Ziele dieses Abkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten.
(2)
In dem 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Aktionsplan (ENP-Aktionsplan) für die Republik Moldau sagte die EU zu, die Möglichkeit zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau zu prüfen, sofern die Republik Moldau ihr System für die Kontrolle und die Bescheinigung des Warenursprungs deutlich verbessert. 2006 reformierte die Republik Moldau ihr Zollrecht, und Anfang 2007 hatte sie einen ausreichenden Teil der neuen Gesetze umgesetzt.
(3)
Bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 hatte die Republik Moldau eine Freihandelsregelung mit Rumänien. Im Großen und Ganzen hatte die Erweiterung von 2007 nur geringfügige Auswirkungen auf die Republik Moldau, gleichwohl hatte der Beitritt für einige wenige, aber wichtige Ausfuhrwaren des Landes doch negative Folgen.
(4)
Mit dem Beschluss 2005/924/EG der Kommission(2) wurde der Republik Moldau bereits die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(3) (APS) vorgesehene Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) gewährt.
(5)
Die Einfuhren aus der Republik Moldau machen nur 0,03 % der Gemeinschaftseinfuhren insgesamt aus. Eine stärkere Marktöffnung dürfte durch ein verbessertes Ausfuhrergebnis die Entwicklung der moldauischen Wirtschaft begünstigen, ohne der Gemeinschaft zu schaden.
(6)
Es ist daher sinnvoll, die autonomen Zollpräferenzen durch Abschaffung aller bestehenden Zollplafonds für gewerbliche Waren und die Verbesserung des Zugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt auf die Republik Moldau auszudehnen.
(7)
Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit sich das Land zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit es in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen, einschließlich der Bereitschaft, wirkungsvolle Wirtschaftsreformen auf den Weg zu bringen. Um in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Regelung zu kommen, hat die Republik Moldau zudem wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifiziert und umgesetzt. Um sicherzustellen, dass die Republik Moldau in ihren Fortschritten nicht nachlässt, wird die Gewährung zusätzlicher autonomer Zollpräferenzen an die weitere Umsetzung und Einhaltung der Prioritäten und Bedingungen geknüpft, die im ENP-Aktionsplan und im APS+ festgeschrieben sind.
(8)
Ferner werden autonome Handelspräferenzen nur gewährt, wenn die Republik Moldau die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine effektive Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft eintritt, um Betrug zu vermeiden.
(9)
Eine zeitweise Aussetzung der Präferenzen sollte unter anderem bei ernsthaften und systematischen Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzregelung, bei Betrug oder mangelnder Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs und bei mangelnden Bemühungen seitens der Republik Moldau um die weitere Umsetzung der im ENP-Aktionsplan und in den in Anhang II genannten Pakten, Übereinkommen und Protokollen festgelegten Prioritäten möglich sein.
(10)
Es ist notwendig, für Waren, die einen Gemeinschaftshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen oder stellen können, die Möglichkeit der Wiedereinführung von Zollsätzen nach dem Gemeinsamen Zolltarif vorzusehen, vorbehaltlich einer entsprechenden Untersuchung durch die Kommission.
(11)
Für die Definition des Begriffs der Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4).
(12)
Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(13)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(14)
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Waren mit Ursprung in der Republik Moldau ist die Aufnahme der Republik Moldau in das Allgemeine Zollpräferenzsystem der Gemeinschaft nicht mehr erforderlich. Es ist daher angezeigt, die Republik Moldau von der Liste der Länder zu streichen, die in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kommen, sowie von der Liste der begünstigten Länder, die für das APS+ gemäß dem Beschluss 2005/924/EG in Frage kommen.
(15)
Die Verlängerung der mit dieser Verordnung angenommenen Einfuhrregelung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der mit ihnen gemachten Erfahrungen. Es ist daher angezeigt, ihre Geltungsdauer bis 31. Dezember 2012 zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.

(2)

ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

(3)

ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 1).

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