Artikel 6 VO (EG) 2008/55

Zugang zu Zollkontingenten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Einführern gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.