Artikel 1 VO (EG) 2008/555
Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
(1) In dieser Verordnung sind die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgelegt:
- a)
- Stützungsmaßnahmen (Titel II),
- b)
- Handel mit Drittländern (Titel IV),
- c)
- Produktionspotenzial (Titel V),
- d)
- Aufstellung gemäß Artikel 109,
- e)
- Kontrollen im Weinsektor (Artikel 117),
- f)
- Messung der Flächen gemäß Artikel 121 Buchstabe c.
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von
- a)
- Besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
- b)
-
Vorschriften über
- i)
- strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,
- ii)
- Bußgeldverfahren.
(2) Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gilt die gleiche Definition wie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
(3) Im Sinne von Titel II ist ein „Vorhaben” ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, das/der/die in einem Stützungsprogramm enthalten ist, einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entspricht und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.
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