Artikel 1 VO (EG) 2008/555

Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1) In dieser Verordnung sind die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgelegt:

a)
Stützungsmaßnahmen (Titel II),
b)
Handel mit Drittländern (Titel IV),
c)
Produktionspotenzial (Titel V),
d)
Aufstellung gemäß Artikel 109,
e)
Kontrollen im Weinsektor (Artikel 117),
f)
Messung der Flächen gemäß Artikel 121 Buchstabe c.

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von

a)
Besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
b)
Vorschriften über

i)
strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,
ii)
Bußgeldverfahren.

(2) Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gilt die gleiche Definition wie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(3) Im Sinne von Titel II ist ein „Vorhaben” ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, das/der/die in einem Stützungsprogramm enthalten ist, einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entspricht und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.

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