Artikel 2 VO (EG) 2008/555

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird erstmals für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 eingereicht.

Für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2013. Abweichend hiervon übermittelt Kroatien seinen Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. Juli 2013. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege ihren Entwurf des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Finanzplanung zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 anhand des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit. Diese Mitteilung kann erfolgen, indem der Kommission mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.

(3) Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, ab dem Haushaltsjahr 2015 die für die Stützungsprogramme verfügbaren Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, teilen diese Beträge bis zum 1. August 2013 mit. Die in den Formularen gemäß den Anhängen I, II, III, VII und VIII übermittelten Angaben sind entsprechend anzupassen, falls die Verringerung nicht bereits in dem bis zum 1. März 2013 eingereichten Entwurf des Stützungsprogramms vorgesehen war.

(4) Mitgliedstaaten, die in ihrem Stützungsprogramm regionale Besonderheiten berücksichtigt haben, können die Einzelheiten nach Regionen in dem Formular gemäß Anhang III übermitteln.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 103k Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

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