Artikel 3 VO (EG) 2008/555

Änderung der Stützungsprogramme

(1) Überarbeitete Stützungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden der Kommission nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung übermittelt, gegebenenfalls einschließlich der überarbeiteten Finanzplanung anhand des Formulars in Anhang IV dieser Verordnung.

Im Fall von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 müssen die Mitgliedstaaten das Formular gemäß Anhang IV nicht übermitteln.

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres überarbeiteten Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2) Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni vorzulegen.

Die geänderten Programme sind der Kommission zu übermitteln, gegebenenfalls

a)
zusammen mit der aktualisierten Fassung des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I und der Finanztabelle anhand des Formulars in Anhang IV;
b)
unter Angabe der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die im selben Unterabsatz festgesetzten Fristen nicht für das Jahr 2014, wenn sich die Änderungen des Programms aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingeführten neuen Vorschriften ergeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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