Artikel 4 VO (EG) 2008/555

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

Weine gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kommen für die Absatzförderung in Drittländern unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

a)
Die Erzeugnisse sind zum Direktverbrauch bestimmt, es gibt für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten, und sie weisen einen hohen Mehrwert auf.
b)
Bei Informations- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen für Weine mit geografischer Angabe wird auf deren Ursprung hingewiesen.
c)
Die geförderte Maßnahme ist genau definiert, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingkampagne und der veranschlagten Kosten.
d)
Für jeden Programmzeitraum ist die Unterstützung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt; erforderlichenfalls kann sie jedoch ein Mal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
e)
Die Inhalte der Information und/oder Absatzförderung basieren auf den inhärenten Eigenschaften des Weins und genügen den Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer.
f)
Die Begünstigten müssen über ausreichende Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst effizienten Durchführung der Maßnahme verfügen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass qualitativ und quantitativ genügende Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen.

Die Begünstigten können privatwirtschaftliche Unternehmen, Berufsorganisationen, Erzeugervereinigungen, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte öffentliche Stellen sein. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht als alleinige Begünstigte der Absatzförderungsmaßnahme bestimmt werden.

Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) sowie gemeinsamem Markenbezeichnungen wird Vorrang eingeräumt.

Um Missbräuche der Regelung zu verhindern, dürfen die Voraussetzungen gemäß Buchstaben a und c während der Dauer der geförderten Maßnahme grundsätzlich nur dann geändert werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese Änderungen eine bessere Durchführung ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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