Artikel 5 VO (EG) 2008/555

Auswahlverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:

a)
Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 4;
b)
Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen;
c)
Vorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen;
d)
Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen;
e)
Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen. Im Falle einer Verlängerung gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zusätzlich vor der Verlängerung bewertet.

(2) Die Mitgliedstaaten wählen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien aus:

a)
Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen,
b)
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen,
c)
Zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen,
d)
Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.

(3) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus. Vorrang eingeräumt wird dabei:

a)
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1);
b)
Neuen Begünstigten, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhalten haben; und
c)
Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.

(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle zu erleichtern.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geförderte nationale oder regionale Absatzförderungsmaßnahmen mit den Maßnahmen übereinstimmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 bzw. (EG) Nr. 1698/2005 oder nationaler und regionaler Programme finanziert werden.

(6) Die Unterstützung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nicht für Maßnahmen gewährt, die gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden.

(7) Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung vor der Durchführung einer Maßnahme im Voraus zahlen, sofern vom Begünstigten eine Sicherheit geleistet wurde.

(8) Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII und VIII mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.