Artikel 5a VO (EG) 2008/555

Zuschussfähige Kosten

(1) Die Personalkosten der Begünstigten gemäß Artikel 4 werden als zuschussfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des jeweils unterstützen Absatzförderprojekts oder dem Follow-up dazu, einschließlich Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderprojekt aufwendet.

Die Mitgliedstaaten akzeptieren Personalkosten nur dann als zuschussfähig, wenn die Begünstigten Belege vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützen Absatzförderprojekt durchgeführt wurden.

(2) Dem Begünstigten entstehende Gemeinkosten werden nur dann als zuschussfähig angesehen,

a)
wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des Projekts oder dem Follow-up dazu stehen und
b)
wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Gemeinkosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes oder auf der Grundlage von vorgelegten Belegen zuschussfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der im Land des Begünstigten angewendeten Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet.

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