Artikel 5b VO (EG) 2008/555

Förderfähige Maßnahmen

(1) Die Teilmaßnahme zur Absatzförderung für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht aus Verbraucherinformationen zu folgenden Themen:

a)
Verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;
b)
Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen, im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Informationsmaßnahmen können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.

(3) Maßnahmen sind im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme förderfähig, sofern

a)
sie eindeutig definiert sind, d. h. dass die Informationsmaßnahmen beschrieben werden und die veranschlagten Kosten enthalten sind;
b)
sie den geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sie durchgeführt werden, entsprechen;
c)
die Begünstigten über die entsprechenden Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten.

(4) Bei den Begünstigten handelt es sich um Berufsverbände, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder öffentliche Stellen. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht alleinige Begünstigte einer Absatzförderungsmaßnahme sein.

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